1. Anwendungsbereich
1.1. Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen den AuftraggeberInnen (im Folgenden kurz: »KundInnen«) und der Übersetzungsdienstleisterin (im Folgenden kurz: »Übersetzerin«) als Auftragnehmerin fest.
1.2. Die Abschnitte 4.4., 4.7., 5.3. 6.1., 6.3. und 10.3. sowie die Haftungsbeschränkungen in Abschnitt 8 gelten nicht für Verbraucher-Verträge nach dem KSchG.
2. Verweisungen
Zur Auslegung dieser AGB gelten in nachstehender Reihenfolge:
3. Kooperation zwischen KundInnen und Übersetzerin
3.1. Die KundInnen haben die Übersetzerin, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen; folgendes kann dazu nötig sein:
3.2. Die KundInnen verpflichten sich weiters, der Übersetzerin bereits vor Anbotslegung den Verwendungszweck mitzuteilen, z. B. ob diese
oder einem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch die Übersetzerin von Bedeutung ist.
3.3. Darüber hinaus müssen die KundInnen der Übersetzerin im Voraus kompetente AnsprechpartnerInnen benennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
3.4 Die Übersetzerin hat offensichtliche Mängel (z. B. widersprüchliche Angaben etc.) des Ausgangstextes mit den KundInnen zu klären und können diese auf eventuelle Tippfehler und sonstige Fehler aufmerksam machen.
3.5. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung der KundInnen. Für Mängel, die sich aufgrund unzureichender Spezifizierung, sprachlichen und terminologischen Ungenauigkeiten des Ausgangstextes usw. ergeben, ist eine Haftung der Übersetzerin ausgeschlossen.
3.6. Die Zahlenwiedergabe durch die Übersetzerin erfolgt nur nach dem Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen sind, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich die KundInnen verantwortlich.
3.7. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, haben die KundInnen vorab die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen in lateinischer Schrift vorzugeben.
3.8. Die Übermittlung der Zieltexte erfolgt mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail).
4. Angebot/Auftrag und Umfang der Leistung
4.1. Der Leistungsumfang gegenüber den KundInnen umfasst grundsätzlich nur das Übersetzen.
4.2. Bei Texten, die mit den gängigen Office-Anwendungen bearbeitbar sind, wird die Formatierung des Ausgangstextes beibehalten. Übersetzungen sind von der Übersetzerin, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu liefern (ÖNorm EN 15038).
4.3. Etwaige Sonderwünsche sind getrennt zu vereinbaren und zu honorieren (Sonderformate, Fahnenkorrektur, CMS, Projektmanagement usw.).
4.4. Die Übersetzerin verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen und rechtzeitig durchzuführen.
4.5. Die KundInnen dürfen die Übersetzung nur zu dem von ihnen angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass die KundInnen die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck (3.2.) verwenden, ist eine diesbezügliche Haftung der Übersetzerin ausgeschlossen.
4.6. Die Übersetzerin hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte ÜbersetzerInnen in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleibt sie jedoch ausschließliche Übersetzerin und Vertragspartnerin der KundInnen.
4.7. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original, per Fax oder E-Mail,) und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen der Übersetzerin erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen ergeben, so wird die Übersetzerin die KundInnen davon unverzüglich verständigen.
5. Termine, Lieferung
5.1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige Vereinbarung zwischen KundInnen und Übersetzerin maßgebend. Ist das Lieferdatum ein unabdingbarer, nicht durch eine angemessene Nachfrist verlängerbarer Bestandteil des von der Übersetzerin angenommenen Auftrages und haben die KundInnen an einer verspäteten Lieferung kein Interesse (»Fixgeschäft«), so haben die KundInnen dies im Vorhinein bekannt zu geben.
5.2. KundInnen und Übersetzerin müssen folgende Termine vereinbaren:
5.3. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins, auch bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher von den KundInnen zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Unterlagen zur Hintergrundinformation) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den der Übersetzerin die erforderlichen Unterlagen verspätet zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es der Übersetzerin zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zurverfügungstellung von Unterlagen durch die KundInnen der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann.
Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt die KundInnen nur im Falle der oben eingehaltenen Voraussetzungen und eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4. Die mit der Lieferung (Übermittlung) der Übersetzung und der Unterlagen verbundenen Gefahren tragen die KundInnen.
5.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die von den KundInnen der Übersetzerin zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages bei der Übersetzerin. Diese hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen für eine Dauer von vier Wochen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages verwahrt werden. Danach ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterlagen zu vernichten.
5.6. Für die Dauer der Aufbewahrung ist die Übersetzerin verpflichtet, die Unterlagen so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
6. Honorar und Zahlungsbedingungen
6.1. Die Preise für Übersetzungen bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach den Tarifen der Übersetzerin, die für die jeweilige Art der Übersetzung anzuwenden sind.
6.2. Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage, z. B.: Normzeilen (à 55 Zeichen inkl. Leerzeichen), Wörter, Stundensatz, Zieltext, Ausgangstext.
6.3.1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
6.3.2. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
6.3.3. Für das Korrekturlesen von Texten steht der Übersetzerin ein angemessener Kostenersatz zu.
6.3.4. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, welche vorab zu vereinbaren sind.
6.4. Die Leistungen der Übersetzerin sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung bzw. Lieferung der Übersetzung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese durch die KundInnen nicht zeitgerecht, so entsteht die Zahlungspflicht der KundInnen mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung.
6.5 Die Übersetzerin ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
6.6. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist die Übersetzerin berechtigt, die Übersetzung sowie beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (4% gegenüber KonsumentInnen und 8% über dem Basiszinssatz bei Unternehmens-KundInnen) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.
6.7. Wurden zwischen den KundInnen und der Übersetzerin Teilzahlungen (z. B. eine Akontozahlung) vereinbart, ist die Übersetzerin bei Zahlungsverzug der KundInnen berechtigt, die Arbeit an den bei ihr liegenden Aufträgen ohne Rechtsfolgen für sie und ohne Präjudiz für ihre Rechte so lange einzustellen, bis die KundInnen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (Fixgeschäft nach den Punkten 5.1 und 5.3.).
7. Höhere Gewalt
7.1 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt hat die Übersetzerin die KundInnen, soweit möglich, unverzüglich davon zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl die Übersetzerin als auch die KundInnen, vom Vertrag zurückzutreten. Die KundInnen haben jedoch der Übersetzerin Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen und ein angemessenes Honorar für die bereits erbrachten Leistungen zuzubilligen.
7.2 Als Fall höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Stillstand der Rechtspflege und/oder Verwaltung, Abbruch der Kommunikationsmittel; Eintritt von durch die Übersetzerin selbst nicht beeinflussbarer, unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit der Übersetzerin, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1 Sämtliche Mängel müssen von den KundInnen in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Die KundInnen haben offensichtliche Fehler der Übersetzung innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung zu rügen.
8.2 Zur Mängelbeseitigung haben die KundInnen der Übersetzerin eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung ihrer Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb angemessener Frist von der Übersetzerin behoben, so haben die KundInnen weder einen Anspruch auf Preisminderung noch auf Wandlung des Vertrages.
8.3 Wenn die Übersetzerin eine Verbesserung verweigert oder die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bzw. die Verbesserung für die KundInnen mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, können die KundInnen vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zur Wandlung des Vertrages (§ 932 Abs. 4 ABGB).
8.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen die KundInnen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages. Die KundInnen verzichten auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
8.5. Für Übersetzungen, die für Druckwerke in welcher Form auch immer verwendet werden, besteht eine Haftung der Übersetzerin für Mängel nur dann, wenn die KundInnen in ihrem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt geben, dass sie beabsichtigen, den Text zu veröffentlichen, und wenn die Übersetzerin dafür Korrekturfahnen bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der von den KundInnen keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden, vorgelegt werden.
8.6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen, für auftragsspezifische Abkürzungen, die von den KundInnen bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) und die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, besteht keinerlei Mängelhaftung. Aus diesen Gründen tritt bei nicht fristgerechter Übersetzung auch kein Verzug ein. Dies gilt auch für Überprüfungen von fremden Übersetzungen.
8.7. Für von KundInnen beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet die Übersetzerin, sofern diese nicht mit der Lieferung an die KundInnen zurückgegeben werden, als Verwahrerinnen im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 5.5. sinngemäß.
8.8. Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird von der Übersetzerin für die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie z.B. E-Mail) keine Haftung für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit desselben vorliegt.
8.9. Alle Schadenersatzansprüche gegen die Übersetzerin, auch für Mangelfolgeschäden, sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich von der Übersetzerin [d. h. lediglich durch die Übersetzung selbst, nicht durch den Ausgangstext] verursacht und verschuldet wurde oder Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen.
8.10. Für den Fall, dass die KundInnen die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwenden, ist eine Haftung der Übersetzerin aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Verschwiegenheitsverpflichtung
9.1 Alle den KundInnen überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum der Übersetzerin.
9.2 Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie selbst erstellte Translation Memories, Terminologielisten, Skripten usw. bleiben geistiges Eigentum der Übersetzerin. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Unterlagen darf nur mit Zustimmung der Übersetzerin erfolgen. Eine Übergabe von Translation Memories, Terminologielisten u.ä.m. an KundInnen auf deren Wunsch stellt einen von den KundInnen zu vergütenden Zusatzauftrag dar.
9.3 Die Übersetzerin ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob den KundInnen an sich das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen und sind daher berechtigt, anzunehmen, dass den KundInnen alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen. Die KundInnen sichern daher ausdrücklich zu, dass sie über alle Rechte verfügen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.
9.4. Die KundInnen sind verpflichtet, die Übersetzerin gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn die KundInnen keinen Verwendungszweck angegeben haben bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwenden. Die Übersetzerin wird solche Ansprüche den KundInnen unverzüglich anzeigen und ihnen bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Treten die KundInnen nach Streitverkündigung nicht als StreitgenossInnen der Übersetzerin dem Verfahren bei, so ist die Übersetzerin berechtigt, den Anspruch der KlägerInnen anzuerkennen und sich bei den KundInnen ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
9.5. Die Übersetzerin bleibt als geistige Schöpferin der Übersetzung Urheberin derselben und es steht ihr daher das Recht zu, als Urheberin genannt zu werden. Die KundInnen erwerben mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Übersetzung. Der Name der Übersetzerin darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von dieser stammt bzw. bei deren nachträglicher Zustimmung.
9.6. Die Übersetzerin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat auch von ihnen Beauftragte zur Verschwiegenheit im selben Umfang zu verpflichten.
10. Allgemeines
10.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
10.2. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den KundInnen und der Übersetzerin bedürfen der Schriftform, d. h. der beidseitigen Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur.
10.3. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist Wien als der berufliche Sitze der Übersetzerin. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtstreitigkeiten ist das am beruflichen Sitz der Übersetzerin sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
10.4. Es gilt österreichisches materielles Recht als vereinbart. Die Vertragssprache ist Deutsch.